Allgemeine Vertragsbedingungen
der ottomisu communication GmbH

Stand: 02/2019 (mit Bereich Vermietung)

Folgende Vertragsbedingungen werden von der ottomisu communication GmbH, im Klingenbühl 1, 69123 Heidelberg (nachfolgend kurz OM genannt) dem Kunden überlassen und werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:

I. Vertragsabschluss/Zahlungsbedingungen

  1. Der Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages bzw. bei Kaufleuten durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde eine Anzahlung leistet, die OM als solche entgegennimmt, oder OM mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Kunden widerspruchslos beginnt.
  2. OM erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agenturleistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto, beim Engagement von Künstlern über die Agentur zzgl. Künstlersozialabgabe auf Künstlerhonorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse festgelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat OM Anspruch auf Zahlung dieser Steuer. Skonto wird nicht gewährt. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge:
    • 40 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss
    • 40 % der Auftragssumme 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn / Lieferzeitpunkt
    • 20 % der Auftragssumme nach Beendigung der Veranstaltung / Lieferung
    • ein Ausgleich der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt mit der Endabrechnung.
  3. Besonders hohe Fremdkosten (z.B. für Locationmiete, Hotelkontingente, Charterflüge, Künstlergagen, etc.) können von OM zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt per aconto- Zahlung vom Kunden außerhalb der in Ziffer 2. Gelisteten Zahlungsziele angefordert werden.
  4. Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km. Fahrzeiten werden ab Standort OM wie Arbeitszeiten vergütet.
  5. Alle Aufwendungen und Auslagen von OM, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von OM zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.
  6. Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn OM nicht auf Leistungen Dritter zurückgreift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. OM ist berechtigt, Arbeiten, die OM im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.
  7. OM ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen.
  8. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten und die Kosten für eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung, sowie etwaige Veranstaltungsausfall- und/oder Elektronik-/ Equipmentversicherung werden vom Kunden entweder selbst beauftragt und gezahlt oder von OM im Rahmen des Auftrags dem Kunden in Rechnung gestellt..

II. Kostenrahmen/Budget

  1. Der Kostenrahmen / Budgetschätzung ist unverbindlich veranschlagt.
  2. OM ist berechtigt, das vereinbarte Honorar, soweit dieses nach dem Zahlungsplan fällig ist, vorweg aus dem Budget zu entnehmen, und zwar auch dann, wenn hierdurch das Budget erschöpft werden sollte.
  3. Leistungen, die in den Leistungsbeschreibungen nicht enthalten sind, wird die OM erst nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden ausführen bzw. in Auftrag geben, wenn die einzelne Leistung einen Kostenbetrag von 10 % des Kostenrahmens überschreitet.
  4. Für den Fall, dass die sofortige Erbringung dieser Leistung für die Verwirklichung des vorliegenden Vertrages erforderlich und eine vorherige Abstimmung mit dem Kunden nicht möglich ist, darf OM vor Abstimmung mit dem Kunden die Leistung erbringen oder in Auftrag geben, soweit der Kostenrahmen um nicht mehr als 20 % überschritten wird. OM muss in einem derartigen Fall den Kunden nachträglich unverzüglich informieren.
  5. Für den Fall, dass eine vorzeitige Erschöpfung des Budgets oder eine Überschreitung des Kostenrahmens erkennbar wird, wird OM den Kunden informieren. Dieser ist nach Eingang der Information verpflichtet, den benötigten Betrag unverzüglich einzuzahlen, soweit dieser den Kostenrahmen um nicht mehr als 20 % überschreitet. Wird der Überschreitung des Kostenrahmens um mehr als 20 % zugestimmt oder gilt die Genehmigung hierzu als erteilt, so ist der erforderliche Mehrbetrag unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung oder nach Eintritt der Genehmigungsfiktion vom Kunden einzuzahlen.

III. Durchführung/Organisation

  1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden zwischen dem Kunden und OM abgestimmt.
  2. OM ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt OM nicht.
  3. OM ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen einschließlich eines Programms (z.B. beim Ausfall vorgesehener Künstler) und die Versorgung mit Speisen und Getränken zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung nicht nachteilig verändert wird.
  4. Bei Bereitstellung oder Buchung der Ausstellungsund/ oder Veranstaltungsräume durch den Kunden werden die Örtlichkeiten an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von OM für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Der Abbau kann unmittelbar nach Veranstaltungsende beginnen. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Kunden abgerechnet. Künstlergarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden.
  5. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. OM wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. OM ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden selbst mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt. OM trifft insofern keine Auswahl- oder Überwachungspflichten. Insofern wird von OM nur ein im Auftrag festgelegtes prozentuales Handlingfee berechnet.
  6. Gegenstände des Kunden (give aways, Banner, Technik etc.) reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Sofern nicht besonders vereinbart, veranlasst OM den Versand nach eigenem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und/oder schnellsten Weg. Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung von v erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von OM angegebenen Ort angeliefert werden. Die Rücklieferung dieser Gegenstände erfolgt unfrei ab Einsatzort. Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist OM berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Etwaige Transportschäden sind OM unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.
  7. OM bewahrt im Rahmen des Auftrags überlassene Unterlagen des Kunden für die Dauer von sechs Monaten auf. Bei Überlassung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, Speicherchips, CD-ROMs, DVDs, Blu-Rays u.ä.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurück verlangt werden, übernimmt OM keine Haftung.

IV. Rücktritt und Unmöglichkeit

  1. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält OM den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. OM wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.
  2. OM ist berechtigt, bei höherer Gewalt (z.B. Gewitter, Sturm, Hagel) und aufgrund von besonderen Ereignissen (Krieg, Terror, Streik, behördliche Anordnungen etc.) die Veranstaltung zu verkürzen oder abzusagen. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch OM oder seiner Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält OM den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von OM, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht OM ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.
  3. Bei Rücktritt durch den Kunden kann OM angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. Neben der Abrechnung sämtlicher bis zum Termin des Rücktritts bzw. dessen Bekanntwerden bei OM erbrachten Leistungen (inkl. Leistungen Dritter und nachweislich angefallener Fremdkosten), ist OM berechtigt Entschädigungszahlungen auf den dann noch ausstehenden Teil des ursprünglich vereinbarten Gesamtbudgets geltend zu machen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann OM unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
    • bis vier Monate vor Lieferzeitpunkt 30 % des vereinbarten Honorars und Gewerkekosten / Service-leistungen
    • bis drei Monate vor Lieferzeitpunkt 50 % des vereinbarten Honorars und Gewerkekosten / Service-leistungen
    • bis zwei Monate vor Lieferzeitpunkt 70 % des vereinbarten Honorars und Gewerkekosten / Service-leistungen
    • bis einen Monat vor Lieferzeitpunkt 80 % des vereinbarten Honorars und Gewerkekosten / Service-leistungen
    • ab einem Monat vor Lieferzeitpunkt 90 % des vereinbarten Honorars und Gewerkekosten / Service-leistungen
    • ab 14 Tage vor Lieferzeitpunkt 100 % des vereinbarten Honorars und Gewerkekosten / Service-leistungen
    Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Budget (Honorar, Gewerkekosten / Serviceleistungen) zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von OM in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat die OM im Falle des Rücktritts durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

V. Haftung/Versicherung

  1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von OM verursacht worden sind, haftet OM nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
  2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung von OM trägt der Kunde. OM übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch OM angemietetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und OM auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Soweit im Rahmen der Veranstaltung die Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Wettbewerben etc. (z.B. Canyoning, River Rafting, Bungee Jumping, Kite- Surfing, Tauchen, Cartfahren, Tontaubenschießen etc.) angeboten wird, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. OM und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob erhöhen.
  4. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet OM nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber OM ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist OM nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.
  5. OM hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von OM entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn OM trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Kunden die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde OM von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen OM geltend gemacht werden, freizustellen.
  6. Soweit OM in Erfüllung dieses Vertrages auf Wunsch des Kunden Verträge mit vom Kunden ausgewählten oder vorgeschriebenen Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. OM ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von OM beauftragte Dritte sind im Verhältnis von OM zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von OM.

VI. Verschwiegenheit/Urheberrechte

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. OM ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.
  2. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von OM. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an allen von OM genannten oder von ihren Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen an. Auch durch Zahlung eines Honorars gehen die Nutzungsrechte nur dann auf den Kunden über, wenn die Übertragung der jeweiligen Nutzungsrechte zum Auftragsumfang gehört. Eine Nutzung der Konzepte und Entwürfe durch den Kunden ist nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke, dem vorgesehenen Zeitraum und dem definierten Geltungsbereich zulässig. Vervielfältigungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von OM. Der Kunde verpflichtet sich, das Konzept weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen.
  3. Videos und Fotos von Veranstaltungen sind für OM urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung durch den Kunden ist nur nach vorheriger Zustimmung durch OM gegen Vereinbarung einer Lizenzgebühr möglich.
  4. OM ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen. OM behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Sollten eine einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
  2. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  3. Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - das Amtsgericht bzw. das Landgericht Heidelberg, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.